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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Charterverträge der JETALLIANCE Flugbetriebs AG im Rahmen des Austrian Business Jet (ABJ AGB) |
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1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 „Annex“ ist die Zusatzvereinbarung zum Chartervertrag, in dem die Detailinformation über Flüge und Flugpläne enthalten sind. 1.2 „Aufgegebenes Gepäck“ ist jenes Gepäck, das der Fluggast in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. 1.3 „Charterer“ chartert Sitzplatzkapazitäten oder ein oder mehrere Flugzeug(e) vom Luftfrachtführer und ist Vertragspartei des jeweiligen Chartervertrages. 1.4 „Chartervertrag“ ist jener Vertrag, der die jeweilige rechtliche Grundlage für einen Charterflug zwischen Luftfrachtführer und Charterer bildet. 1.5 „Höhere Gewalt“ (vis major) gilt bei von außen kommenden Ereignissen, die außerhalb der Sphäre des Luftfrachtführers liegen und weder vorhersehbar noch im Rahmen seiner Betriebsverhältnisse durch entsprechende Vorkehrungen abwendbar waren, wie z.B. kriegerische Ereignisse, Zivilaufruhr, Naturkatastrophen, Streiks in fremden und eigenen Betrieben u.a., sofern dadurch die Durchführungen des Charterfluges tatsächlich unmöglich wird. 1.6 „Luftbeförderung“ umfasst den Zeitraum, in dem sich ein Fluggast, Güter oder Reisegepäck an Bord eines Luftfahrzeuges, am Flughafen oder bei der Landung außerhalb eines Flughafens, in Obhut des Luftfrachtführers befinden. 1.7 „Luftfrachtführer“ ist entweder Jetalliance Flugbetriebs AG oder eine ihrer Partnerfirmen. 1.8 „Nicht aufgegebenes Gepäck“ ist sämtliches Gepäck, das der Fluggast entweder mit sich oder an sich trägt. 2. ANWENDUNGSBEREICH, GELTUNG 2.1 Die AGB finden auf jeden Chartervertrag im Rahmen des Austrian Business Jet, einer Kooperation zwischen Austrian Airlines und der Jetalliance Flugbetriebs AG, Anwendung, der zwischen JA und dem Charterer abgeschlossen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Charterers haben für JA keine Gültigkeit. 2.2 Abweichungen von den AGB und nachträgliche Änderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung der JA wirksam. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus. Ein Abgehen von der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen. 2.3 Änderungen und Ergänzungen des Chartervertrages sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und können bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur schriftlich erfolgen. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn die Kommunikation mit Telefax oder anderen elektronischen Medien (e-mail) erfolgt. 2.4 Der Charterer erklärt sich bereit, die AGB seinen Fluggästen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. 3. MASSGEBENDE ABKOMMEN, GESETZE UND BESTIMMUNGEN 3.1 Für Beförderungen des Luftfrachtführers finden insbesondere die folgenden Abkommen, Gesetze und Bestimmungen Anwendung: a) „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Charterverträge im Rahmen des Austrian Business Jet“ (AGB) der JA b) „Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ (Warschauer Abkommen), unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955, das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal (1975) sowie das Zusatzübereinkommen von Guadalajara (1961) in der jeweils letztgültigen Fassung für Schäden auf internationalen Flügen. c) Österreichisches Recht, im besonderen das Luftfahrtgesetz sowie die hierzu erlassenen Verordnungen, behördlichen Anordnungen und Auflagen bei der Beförderung innerhalb der Grenzen der Republik Österreich. d) Ratsverordnung der EU 2027/97 von Oktober 1997. 3.2 Dem Charterer sind die diversen gesetzlichen und behördlichen Beschränkungen und Auflagen betreffend Bedarfsluftfahrt- und Linienverkehr bekannt. Er ist verpflichtet sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 4. HAFTUNG 4.1 Haftung des Luftfrachtführers Der Luftfrachtführer haftet ausschließlich unter den in diesem Punkt 4 angeführten Bestimmungen. 4.1.1 Der Luftfrachtführer haftet nur für Schäden, die auf seinen eigenen Flugdiensten eintreten. Die Haftung des Luftfrachtführers übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. 4.1.2 Die Haftung des Luftfrachtführers ist insbesondere ausgeschlossen für: a) Schäden, die von dritten Personen verursacht werden. b) Schäden und/oder Nichterfüllung infolge höherer Gewalt oder schlechter Wetterverhältnisse, die eine Durchführung des Charterfluges aus Sicherheitsgründen unmöglich machen sowie die direkt oder indirekt auf die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen, Vorschriften oder Verordnungen zurückzuführen sind oder die in einem vom Frachtführer nicht zu vertretenden Umstand ihren Ursprung haben. c) Schäden, die durch Verspätung von Passagier-, Gepäck- oder Frachttransporten oder durch den Anflug von Ausweichflughäfen entstehen, sofern diese Schäden durch den Luftfrachtführer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. d) Schäden, Kosten und/oder Auslagen jegliche Art, die dem Charterer, seinen Angestellten, Repräsentanten oder sonstigen Vertragspartnern des Charterers aus der Erfüllung oder Nichterfüllung des Chartervertrages durch den Luftfrachtführer entstehen, sofern diese Schäden und/oder Auslagen durch den Luftfrachtführer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. e) für mittelbare und Folgeschäden, aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen Verspätungen aus technischen Gründen, sowie für Schadenersatz mit pönalem Charakter. 4.1.3 Der Luftfrachtführer haftet nur für Schäden, für deren Eintritt, Verursachung und Schadenshöhe ein Nachweis erbracht wird. 4.1.4 Der Luftfrachtführer übernimmt jedenfalls keine Haftung wenn er beweisen kann, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung eines Schadens getroffen hat oder, dass er die Maßnahmen nicht treffen konnte. 4.1.5 Der Ausschluss und die Beschränkungen der Haftungen des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät der Luftfrachtführer benutzt, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der gegebenenfalls vom Luftfrachtführer und den genannten Personen als Schadenersatz insgesamt zu leisten ist, darf die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten. 4.2 Haftung des Charterers 4.2.1 Der Charterer haftet für die Erfüllung des Chartervertrages, selbst wenn er als Vermittler handelt. 4.2.2 Der Charterer ist verpflichtet, den Luftfrachtführer über eine Verletzung von beförderten Personen oder einen Schaden am Gepäck, der während der Luftbeförderung durch den Luftfrachtführer aufgetreten und dem Charterer bekannt ist, unverzüglich, jedenfalls nicht später als unmittelbar nach Beendigung des Fluges, zu informieren. Sollte der Schaden nicht fristgerecht gemeldet werden, trifft den Luftfrachtführer keine Haftung. 4.3 Haftung für Personenschäden Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges des Luftfrachtführers oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der Luftfrachtführer verpflichtet, dem Fluggast diesen Schaden zu ersetzen, falls den Luftfrachtführer an der Verursachung des Schadens ein Verschulden trifft. 4.4 Haftung für Gepäcksschäden 4.4.1 Die Haftung des Luftfrachtführers für die Verspätung, Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Gepäck ist bei Beförderungen ausschließlich innerhalb Österreichs wie folgt beschränkt: a) für eine beförderte Sache bis zu einem Betrag von EUR 34,88 pro Kilogramm und b) für sämtliche Gegenstände, die ein Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder als Reisegepäck aufgegeben hat, bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.816,82. Bei internationalen Beförderungen gilt für die Haftung des Luftfrachtführers das Warschauer Abkommen, einschließlich Zusatzprotokollen und Zusatzübereinkommen (Punkt 3.1 lit b). 4.4.2 Der Frachtführer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computer oder sonstige elektronische Geräte), von Schmuck, Edelmetallen, Geld, Wertpapieren, Effekten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren, Arzneimitteln, Schlüsseln, Reisepässen, Personalausweisen oder sonstigen Urkunden sowie von Mustern oder ähnlichen Gegenständen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, außer wenn er diesen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. 4.4.3 Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht werden, es sei denn, er hat diese groß fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum des Luftfrachtführers, hat der Fluggast den Luftfrachtführer für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Luftfrachtführer hieraus entstehen, zu entschädigen. 5. VERSICHERUNG 5.1 Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, eine Passagierunfallversicherung mit einer Haftungssumme pro Fluggast von EUR 39.970,00 für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit abzuschließen. 5.2 Für den Fall, dass dem Geschädigten Schadensersatz aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlischt sein Anspruch auf Schadensersatz durch den Luftfrachtführer in der von der Versicherung des Geschädigten geleisteten Höhe. Unfallentschädigungsleistungen werden jedenfalls auf Haftpflichtansprüche angerechnet. 5.3 Wird der Flug mit einem anderen Flugzeug als das des Luftfrachtführers durchgeführt, gelten die Versicherungs- und Haftungsbedingungen der befördernden Fluggesellschaft. 5.4 Die zur Erfüllung des Chartervertrages verwendeten Flugzeuge dürfen nur im Ausmaß und im Rahmen der erteilten Flugbewilligung und nach Maßgabe der luftfahrtgesetzlichen und luftfahrtbehördlichen Bestimmungen der Republik Österreich, der Eintragungsstaaten und der Staaten, in denen die Beförderung einschließlich des Überfluges stattfindet, eingesetzt werden. 5.5 Der Charterer leistet Gewähr dafür, dass jeder Fluggast in die ABJ-AGB Einsicht nehmen kann. 6. DOKUMENTE FÜR FLUGGÄSTE UND GEPÄCK 6.1 Ausstellung der Reisedokumente 6.1.1 Der Luftfrachtführer für die Ausstellung von Flugscheinen (tickets) für alle zu befördernden Personen und deren Gepäck verantwortlich. 6.1.2 Unterlässt der Charterer die Ausstellung von Flugscheinen oder Gepäckscheinen i.S. des Warschauer Abkommens oder erfolgt diese von ihm unvollständig oder unrichtig, so hat der Charterer den Luftfrachtführer für alle Ansprüche schad- und klaglos zu halten, die bei ordnungsgemäßer Ausstellung von Flug- und Fluggepäckscheinen vermieden worden wären. 6.1.3 Stellt der Luftfrachtführer die Flug- und Gepäckscheine aus, so ist der Charterer verpflichtet, dem Luftfrachtführer alle notwendigen Informationen wie z.B. Passagierliste und sonstige Auskünfte über Fluggäste, Gepäck und Fracht derart zu erteilen, dass eine zeitgerechte Ausstellung dieser Beförderungsdokumente erfolgen kann. 6.1.4 Der Charterer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, ebenso für alle Schäden, welche sich aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ergeben. 6.1.5 Der Charterer wird den Luftfrachtführer für alle sich ergebenden Ansprüche Dritter freistellen. Verletzt der Charterer diese Vertragsbestimmung, so hat er den Luftfrachtführer für allfällige daraus entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten. 6.2 Dokumente und Bewilligungen 6.2.1 Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass die Fluggäste vor Antritt des Fluges im Besitz der erforderlichen persönlichen Reisedokumente und –unterlagen, Einreisebewilligungen, Visa, etc. sind. 6.2.2 Der Charterer trägt die Verantwortung dafür, dass die Fluggäste oder die Absender der Fracht die Paß- und Zollbestimmungen, die Bestimmungen der Gesundheitsbehörden und alle anderen einschlägigen Gesetze und Verordnungen in den Ländern erfüllen, in denen eine Landung vorgesehen ist. 6.2.3 Kosten, die mit der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen verbunden sind, bzw Folgekosten aufgrund sich dadurch ergebender Probleme bei einer Weiterbeförderung durch Austrian, gehen zu Lasten des Charterers. 7. FLUGDOKUMENTE UND BEWILLIGUNGEN 7.1 Der Luftfrachtführer wird sämtliche zur Durchführung des Fluges erforderlichen Dokumente und Bewilligungen, die aufgrund gesetzlicher und zwischenstaatlicher Bestimmungen für die Luftbeförderungen erforderlich sind, ausstellen oder besorgen. Der Charterer hat den Luftfrachtführer hierbei bestmöglich zu unterstützen oder nach der Wahl des Luftfrachtführers selbst diese Dokumente und Bewilligungen zu beschaffen. 7.2 Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Folgen, die aus der Nichterteilung solcher Bewilligungen (z.B. Flug-, Überflug- oder Landebewilligungen) entstehen, sofern er nach rechtzeitigem Erhalt der erforderlichen Dokumente und Informationen vom Charterer die Bewilligungen zeitgerecht und in der richtigen Folge beantragt hat. 7.3 Falls der Charterer ein Luftbeförderungsunternehmen ist und der Flug unter dessen Namen durchgeführt wird, ist dieser als Luftfrachtführer verpflichtet, die für die Durchführung des Fluges notwendigen Flug-, Überflug- oder Landebewilligungen jedenfalls selbst zu beantragen. Der Charterer trägt die damit verbundenen Kosten und haftet für die Erteilung dieser Bewilligungen sowie für die Folgen einer verzögerten oder verweigerten Erteilung. 7.4 Alle sonstigen Dokumente, die im innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Verkehr, auch bei einer anderen Beförderungsart als der Luftbeförderung, erforderlich sind, müssen vom Charterer beschafft werden. 8. FLUGZEUG UND BESATZUNG 8.1 Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zum vereinbarten Beginn des Fluges ein vorschriftsmäßig mit Flugpersonal besetztes sowie ordnungsgemäß ausgerüstetes und mit Treibstoff versehenes Flugzeug zur Verfügung zu stellen. 8.2 Der Luftfrachtführer ist zu jeder Zeit berechtigt, das Flugzeug durch ein oder mehrere andere Flugzeuge, die für die vereinbarte Beförderung geeignet sind, zu ersetzen. 8.3 Der Luftfrachtführer wie auch der verantwortliche Kapitän sind berechtigt aus Sicherheitsgründen oder technischen Erwägungen, selbständig über die Durchführung oder Unterlassung eines Fluges, die Vornahme oder Unterlassung von Landungen und der gleichen ohne Einspruchsrecht des Charterers zu entscheiden. 8.4 Erfolgt nach Abschluss des Chartervertrages eine Rekonfigurierung des Flugzeuges durch behördliche Anordnung, sodass nurmehr eine geringere als ursprünglich vertraglich festgelegte Sitzplatzanzahl zur Verfügung steht, so ist der Charterer berechtigt eine pro rata Reduktion des Charterpreises zu verlangen. Sollte der Luftfrachtführer dies ablehnen, kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten. Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, eine derartige Reduktion der Sitzplatzanzahl unverzüglich dem Charterer bekannt zu geben. Der Charterer hat die Erklärung über das Verlangen auf Charterpreisreduktion bzw. Rücktritt bei sonstigem Anspruchsverlust dem Luftfrachtführer unverzüglich bekannt zu geben. 9. BELADUNG UND ENTLADUNG 9.1 Fluggäste Der Luftfrachtführer und/oder verantwortliche Kapitän sind berechtigt, über die Annahme von Fluggästen zu entscheiden und behalten sich das Recht vor, die Beförderung von Fluggästen aus Sicherheitsgründen zu verweigern (vgl Punkt 18). 9.2 Gepäck 9.2.1 Die Freigepäcksgrenze liegt bei 15 Kilogramm pro Fluggast. Für Kinder wird kein Freigepäck akzeptiert. Eventuelle Ausnahmen von der Freigepäcksgrenze werden im jeweiligen Annex geregelt. 9.2.2 Als Handgepäck werden 5 Kilogramm akzeptiert. Zusätzlich kann pro Sitzplatz eine Decke, ein Mantel, ein Fotoapparat, ein Fernglas, eine Handtasche bzw. eine Aktentasche sowie angemessenes Lesematerial in die Kabine mitgenommen werden. 9.2.3 Über- und/oder Sondergepäck sind im Chartervertrag gesondert zu regeln. 9.2.4 Die Befugnis des Kapitäns, aus Gründen der Sicherheit im Einzelfall eine niedrigere Gewichtsgrenze pro Sitzplatz festzusetzen, bleibt unberührt. 9.3 Fracht 9.3.1 Bei Beförderung von Fracht geht die Beladung und die Entladung des Flugzeuges auf Risiko und Kosten des Charterers. Der Charterer ist verpflichtet das notwendige Verzurrmaterial gemäß den Vorschriften des Luftfrachtführers bereitzustellen. 9.3.3 Der Charterer garantiert, dass a) das zu befördernde Frachtgut/Gepäck/Post keine Gegenstände enthält, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen zu gefährden, oder deren Beförderung aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder anderen Bestimmungen eines auf dem Flug zu berührenden Staates verboten ist. b) das zu befördernde Frachtgut/Gepäck/Post zum Lufttransport geeignet ist und in geeigneter Weise verpackt wurde. c) Tiere irgendwelcher Art- ausgenommen im Falle spezieller Vereinbarung – nicht mitgeführt werden. 10. CHARTERPREIS 10.1 Der im Chartervertrag festgelegte Charterpreis umfasst ausschließlich: a) Aufwendungen für Betrieb und Wartung des Flugzeuges b) Vergütung für Flugpersonal des Flugzeuges c) Prämien für die Versicherung/en d) Lande-, Ab- und Unterstellgebühren sowie Bodendienst und sonstige Abfertigungsgebühren für das Flugzeug e) Passagierflughafengebühren, sofern sie nicht vom Fluggast direkt zu entrichten sind bzw. im Chartervertrag keine andere Vereinbarung getroffen wird f) Abfertigung von Fluggästen, deren Gepäck oder der Fracht g) Bordverpflegung entsprechend den Richtlinien des Luftfrachtführers h) Internationale Route Charters 10.2 Im Charterpreis sind insbesondere nicht inbegriffen: a) Kosten der Beförderung der Fluggäste zum und vom Flughafen b) Kosten für Sichtvermerke und Zollkontrolle, Zollgebühren sowie andere Abgaben, die außer den oben angeführten im Zusammenhang mit Fluggästen und Gepäck zu entrichten sind c) Zusätzliche Aufwendungen infolge von Abänderungen der Bestimmungen des Chartervertrages auf Wunsch des Charterers oder in Folge von Änderungen, die vom Charterer veranlasst wurden d) Mehrkosten, die aufgrund von „höherer Gewalt“ entstehen 10.3 Änderungen der im Charterpreis eingeschlossenen Kosten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Luftfrachtführers liegen, wie z.B. Erhöhung staatlicher Gebühren oder sonstiger Ausgaben, nach Abschluss des Chartervertrages und vor Beendigung der vereinbarten Beförderung, berechtigen den Luftfrachtführer den Charterpreis entsprechend zu erhöhen. 10.4 Erhöhungen bei Treibstoffpreisen werden bis zu 5% vom Luftfrachtführer getragen, bei höheren Preissteigerungen werden diese zur Gänze dem Charterer weiterverrechnet. 11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 11.1 Der Charterpreis ist vor Beginn des Charterfluges fällig. Die Zahlung des Charterpreises kann wie folgt erfolgen: (i) Der gesamte Charterpreis ist spesenfrei spätestens 3 Businesstage vor Abflug auf das folgende Konto des Luftfrachtführers, Bank Austria: Swift: BKAUATWW Euro Account: 503-950273/00 IBAN: AT37 1200 0503 9502 7300 USD Account: 503-954725/00 IBAN: AT71 1200 0503 9547 2500 einzuzahlen. (ii) Der gesamte Charterpreis ist spesenfrei spätestens 3 Businesstage vor Abflug auf einem Bank-Konto der Austrian einzuzahlen. Der Charterer hat dem Luftfrachtführer den Eingang des Charterpreises mittels SWIFT-Kopie sowie einer Bestätigung durch Austrian über den Eingang des Geldes nachzuweisen. (iii) Der gesamte Charterpreis kann auch mittels eines anerkannten Kreditkarteninstitutes (nämlich American Express, Visa, Mastercard, DinersClub) an den Luftfrachtführer bezahlt werden. Hierzu hat spätestens 3 Businesstage vor Abflug der Charterer dem Luftfrachtführer alle relevanten Daten der zu belastenden Kreditkarte zu übermitteln sowie für eine entsprechende Deckung der Kreditkarte zu sorgen. Der Luftfrachtführer wird in der Folge das entsprechende Kreditkarteninstitut kontaktieren und eine „Payment confirmation“ einholen. Ein Fehlverhalten seitens des Kreditkarteninstitutes geht zu Lasten des Charterers. 11.2 Alle Zahlungen und Aufwendungen, die im Charterpreis nicht enthalten sind und vom Luftfrachtführer im vorhinein für den Charterer bezahlt wurden, sind vom Charterer in jener Währung zu ersetzen, in welcher der Luftfrachtführer die Rechnung legt. Der Charterer hat den Betrag binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechung ohne Abzug rückzuerstatten. 11.3. Charterer hat die Möglichkeit beim Luftfrachtführer ein nichtverzinsliches Depot in einer Staffelung von EUR 100.000.- , EUR 200.000.- oder EUR 300.000.- zu hinterlegen. Auf schriftliche Aufforderung des Charterers verpflichtet sich der Luftfrachtführer das hinterlegte Depot binnen einer Woche an den Charterer zurück zu überweisen, wobei der Charter sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren in Verbindung mit dem Geldtransfer trägt. 12. FLUGPLAN 12.1 Der Flugplan wird im Annex zum Chartervertrag festgelegt und ist für den Charterer bindend. 12.2 Die im Flugplan und in den Beförderungsdokumenten angegebenen Zeiten sind Annäherungszeiten. Der Luftfrachtführer übernimmt keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten und hat das Recht, von den angegebenen Zeiten abzuweichen, wenn die Umstände dafür außerhalb seiner Kontrolle liegen oder dies aus Gründen der Luftsicherheit erforderlich ist. Daraus resultierende Mehrkosten für den Charterer oder die Fluggäste sind vom Charterer zu tragen. 12.3 Sollten Verspätungen aus Gründen eintreten, die der Luftfrachtführer zu vertreten hat, behält sich der Luftfrachtführer das Recht vor, zu entscheiden, ob Fluggäste auf Kosten des Luftfrachtführers auf andere Weise transportiert oder aber in Hotels nach Wahl des Luftfrachtführers bis zur Durchführung des Fluges untergebracht werden. Handelt es sich um Beförderung von Frachtgütern, so kann sich der Luftfrachtführer zwischen der Lagerung der Güter bis zur Durchführung des Fluges oder einer Ersatzbeförderung auf seine Kosten entscheiden. 12.4 Treffen die Fluggäste nicht rechtzeitig am Flughafen ein bzw. steht das Gepäck oder die Fracht nicht rechtzeitig zum Verladen bereit, so ist der Luftfrachtführer nicht verpflichtet, den Flug verspätet durchzuführen. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, dem Charterer aus der verspäteten Flugabwicklung resultierende Mehrkosten, einschließlich Standkosten für das Flugzeug und das Flugpersonal, zusätzlich zum vereinbarten Charterpreis zu verrechnen oder den Flug des Charterers als storniert zu betrachten, und die in Punkt 15.3 festgelegten Stornogebühren geltend zu machen. 13. CATERING 13.1 Der Luftfrachtführer wird abhängig von Tageszeit und Buchungsklasse gemäß seiner Standards ein Getränke- und Speisenservice während des Fluges durchführen. 14. LEISTUNGSVERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG 14.1 Ist der Luftfrachtführer nicht in der Lage, aus Gründen, die er zu vertreten hat, einen vereinbarten Flug durchzuführen oder zu vollenden oder seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag vollständig zu erfüllen, so ist der Luftfrachtführer bereit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um nach seiner Wahl oder auf seine Kosten andere Transportmöglichkeiten, entweder für den ganzen Flug oder für den unvollendeten Teil des Fluges, zur Verfügung zu stellen. 14.2 Für den Fall, dass aus Gründen, die weder der Luftfrachtführer noch der Charterer zu vertreten haben, ein Flug überhaupt nicht oder nicht zur Gänze durchgeführt werden kann oder um mehr als 24 Stunden verspätet ist, ist der Luftfrachtführer unter Ausschluss weiterer Ansprüche lediglich verpflichtet, den anteiligen Charterpreis, bemessen nach der Länge der nicht geflogenen Strecke des vereinbarten Charterfluges, dem Charterer zurückzuzahlen. 14.3 Beinhaltet der Charterflug auch den Rückflug, so wird der den Rückflug betreffende Teil des Chartervertrages durch die aus den vorangeführten Gründen unvollständige Durchführung des Hinfluges nicht berührt, sofern die Fluggäste am Bestimmungsort eingelangt sind und der Luftfrachtführer in der Lage ist, den Rückflug planmäßig durchzuführen. 15. KÜNDIGUNG, STORNIERUNG UND STORNOGEBÜHR 15.1 Kündigung durch den Luftfrachtführer Der Luftfrachtführer kann vom Chartervertrag – unbeschadet der im Chartervertrag vorgesehenen Kündigungsklausel – ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten: a) wenn der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag verletzt, insbesondere, wenn er den Charterpreis nicht zu den vereinbarten Bedingungen fristgerecht bezahlt b) wenn die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Charterers beantragt, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet oder dem Charterer in sonstiger Wiese die freie Verfügung über sein Vermögen entzogen wird, aber auch schon dann, wenn der Charterer in Zahlungsschwierigkeiten gerät und seine Zahlung einstellt und nicht bereit ist, den Charterpreis sicherzustellen c) wenn höhere Gewalt die Durchführung des Fluges tatsächlich verhindert Die Punkte a) und b) sind einer Stornierung durch den Charterer gleichzusetzen, sodass die in Punkt 15.3 festgelegte Stornogebühr, vorbehaltlich einer anderen Regelung im Chartervertrag, fällig wird. 15.2 Kündigung durch den Charterer 15.2.1 Der Charterer ist berechtigt, vor Beginn der Beförderung vom Chartervertrag zurückzutreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung der Reise oder des Transportes verhindert. 15.2.2 Tritt der Charterer aus anderen Gründen vom Chartervertrag zurück, so wird die in Punkt 15.3. geregelte Stornogebühr sofort fällig. Der Charterer muss dem Luftfrachtführer den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich schriftlich zur Kenntnis bringen und vom Luftfrachtführer schriftlich bestätigt erhalten. 15.2.3 Erfolgt die Stornierung eines Fluges, während der Charterer gleichzeitig mit einem anderen Luftbeförderungsunternehmen im eigenen Namen oder unter anderem Namen einen Chartervertrag für eine vergleichbare Beförderung abschließt oder abgeschlossen hat, so hat der Luftfrachtführer einen Anspruch auf Ersatz des vollen Charterpreises, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung im Einzelfall. 15.3 Stornogebühr 15.3.1 Einzelcharter Bei der Stornierung von Einzelcharterverträgen kommen nachfolgende Stornogebühren zur Verrechnung: a) bis 10 Tage vor Abflug 5% des Charterpreises b) vom 9. Tag bis 24 Stunden vor Abflug 10% des Charterpreises c | | |